Genossenschaftsorgane
Vorstand
Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der durch Gesetz und Satzung festgelegten Beschränkungen.
Der Vorstand besteht gemäß Satzung aus mindestens 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
Der Vorstand besteht derzeit aus zwei Personen:
Name | Funktion |
Grit Liebert | Vorstandsvorsitzende |
Simone Wolf | Vorstandsmitglied |
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestellt den Vorstand.
Der Aufsichtsrat besteht laut Satzung aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl können nur bis zur Vollendung des 70.Lebensjahres erfolgen.
Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus drei Personen:
Name | Funktion |
Kerstin Grundmann | Aufsichtsratsvorsitzende |
Peter Jacobitz | Aufsichtsratsmitglied |
Barbara Thieme | Aufsichtsratsmitglied |
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Sie beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten. Hierzu gehören unter anderem der Beschluss über eine neue Satzung, die Wahl des Aufsichtsrates und die Feststellung des Jahresabschlusses.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss laut Satzung spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres stattfinden.